Tuesday, November 29, 2011

Keine Übernahme der Kosten für implantatgestützten

Auch die vollständige Zahnlosigkeit ist kein Garant für die Übernahme der Kosten für implantatgestützten Zahnersatz durch den Sozialhilfeträger. Vielmehr besteht weder ein Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses noch eines Darlehens zum Zwecke der Finanzierung des Zahnimplantates.
Vorliegend begehrte der unter Kieferatrophie leidende Kläger die Kosten für implantatgestützten Zahnersatz durch den zuständigen Sozialhilfeträger. Zuvor hatte der ältere Mann bereits erfolglos eine Finanzierung der in einem Heil- und Kostenplan bezifferten Kosten von mehreren Tausend Euro durch seine Krankenversicherung angestrebt. Doch auch der zuständige Sozialhilfeträger lehnte eine Übernahme der Kosten ab, da hierfür vorrangig die Krankenkasse zuständig sei. Nachdem der daraufhin verklagte Sozialhilfeträger in erster Instanz Recht bekam, wandte sich der Kläger mittels Berufung an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg.
Nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg bestehe jedoch kein Anspruch auf eine Kostenübernahme für einen implantatgestützten Zahnersatz. Denn vom gesetzlichen Regelbedarf seien die Kosten für eine Versorgung mittels Zahnimplantaten nicht erfasst. Auch handele es sich nicht um einen im Einzelfall unabweisbaren gebotenen Bedarf. Vielmehr seien Kieferatrophien, die infolge von erheblichem Zahnverlust auftreten können, durchaus weit verbreitet und in der Praxis sehr häufig.
(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.06.2011, Az.:L 2 SO 5698/10)
(JOH)
(Quelle: anwalt.de)

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